Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2021

HG 2021

§ 9 Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie wird das für Finanzen zuständige Ministerium abweichend von § 8 sowie von § 37 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, in über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 750 000 000 Euro einzuwilligen, sofern dies für die Aufrechterhaltung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sowie von wesentlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen unabhängig von der Trägerschaft sowie für den Ausgleich von nicht unerheblichen Schäden unabweisbar ist. Überschreiten diese Mehrausgaben im Einzelfall Landesmittel in Höhe des Betrages von 7 500 000 Euro, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Im Übrigen ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages unverzüglich über die Einwilligungen nach Satz 1 zu unterrichten.

Einzelnorm

§ 8 § 10